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Satzung der Albert-Ludwigs-Universität
Freiburg über die Benutzung von Informationsangeboten auf elektronischen
Anlagen (Informationsangeboteordnung/IAO)
Gemäß §
7 Abs. 2 Universitätsgesetz Baden-Württemberg in der Fassung
vom 10.01.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.1999 hat
der Senat der Universität Freiburg am ............ die folgende Satzung
erlassen. Die Satzung wurde gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 Universitätsgesetz
dem Wissenschaftsministerium angezeigt.
§ 1 Geltungsbereich
Die Regelungen der
vorliegenden Satzung gelten für das auf Rechnern des Universitätsrechenzentrums,
der Fakultäten, Einrichtungen und der Universitätsbibliothek
bereitgehaltene, offiziell zugängliche Informationsangebot der Universität
Freiburg.
§ 2 Verantwortlichkeiten
(1) Der Rektor trägt
die Gesamtverantwortung für die Informationen gemäß §
1.
(2) Ungeachtet der
Gesamtverantwortung des Rektors trägt der jeweilige Dekan einer Fakultät
im Rahmen seiner Dienstaufsicht die Verantwortung für die Informationen
von Einrichtungen oder Fachschaften seiner Fakultät im Informationsangebot
der Universität gemäß § 1.
Die Einstellung von
Informationen und deren Änderungen erfolgen eigenverantwortlich durch
den Leiter/die Leiterin der wissenschaftlichen Einrichtung bzw. den für
die Information Verantwortlichen.
(3) Für universitäre
Einrichtungen, die nicht einer Fakultät zugeordnet sind sowie Sonderforschungsbereiche,
die Informationen im Informationsangebot der Universität bereitstellen,
sind die Leiter der betreffenden Einrichtungen verantwortlich.
(4) Die Verantwortung
für die Informationsbereitstellung im Informationsangebot gemäß
§ 1 durch den AStA obliegt dem Vorsitzenden des Senats.
(5) Bestellen die
nach den Absätzen 1 - 4 für die Information Verantwortlichen
einen oder mehrere Informationsadministratoren zur Einstellung von Informationen,
so entbindet sie dies nicht von ihrer Aufsichtsverantwortung.
§ 3 Technische Einrichtungen
Das Universitätsrechenzentrum
stellt zentral technische Einrichtungen für das Informationsangebot
der Universität zur Verfügung. Darüber hinaus können
auch die Fakultäten, die Einrichtungen der Universität, die
Sonderforschungsbereiche und Forschungsschwerpunkte bei Bedarf technische
Einrichtungen für das Informationsangebot bereitstellen. Dies bedarf
jedoch der vorherigen Anmeldung beim Universitätsrechenzentrum.
§ 4 Zuständigkeiten
und Umfang des Angebots der Universität
(1) Berechtigt zur
Informationsbereitstellung sind:
- das Rektorat, der
Senat und der Universitätsrat
- die Fakultäten
- die Einrichtungen der Universität sowie die Sonderforschungsbereiche
und For- schungsschwerpunkte
- der allgemeine Studierendenausschuß (AStA) und die Fachschaften
- die vom Webmaster der Universität zugelassenen studentischen Gemeinschaften
(2) Befugnis zur Informationsbereitstellung
Die in § 1 genannten
Berechtigten sind zur Informationsbereitstellung nur im Rahmen ihrer Aufgaben
in Forschung, Lehre, Dienstleistung und Verwaltung sowie in der Aus- und
Weiterbildung und des Technologietransfers befugt.
Der AStA und die Fachschaften
sind nur zur Informationsbereitstellung im Rahmen ihrer Aufgabenstellung
nach dem Universitätsgesetz berechtigt Informationen einzustellen.
Informationsbereitstellungen
von Universitätsmitgliedern privater oder gewerblicher Natur sind
nicht zulässig.
(3) Verfahren der
Zulassung:
Informationen im Rahmen des Informationsangebotes der Universität
dürfen nur nach vorheriger Anmeldung beim Universitätsrechenzentrum
bereitgestellt werden. Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Telefon-Nr.,
e-mail-Adresse, der für die Beiträge zum Informationsangebot
direkt verantwortlichen Personen und
falls die Beiträge auf Servern der jeweiligen Einrichtungen bereitgehalten
werden zusätzlich:
- Name, Tel-Nr., e-mail-Adresse, der für den Betrieb des/der Server
verantwortlichen Person
- Rechnername, bzw. Institutsadresse oder DNS-Eintrag des/der Server.
Die Anmeldungen sind
von den Leitern der betreffenden Universitätseinrichtungen an das
Rechenzentrum zu richten.
Anmeldungen von Fachschaften
sind über den Dekan der jewewiligen Fakultät an das Rechenzentrum
zu richten.
Der Rektor hat das
Recht, im Zweifelsfall über die Anmeldungen zu entscheiden.
§ 5 Publikationskodex
Das Rektorat regelt
im Rahmen seines Rechts zur Außendarstellung der Universität
und zum Zwecke eines einheitlichen Erscheinungsbildes durch einen Publikationskodex
die formale und inhaltliche Struktur der Informationsbereitstellung im
Informationsangebot der Universität. Zuständig für die
Wahrnehmung dieser Aufgabe ist die Stabsstelle Kommunikation und Presse.
Alle Organe, Einrichtungen und Institute der Universität sind zur
Einhaltung dieses Kodexes verpflichtet.
§ 6 Technische Einrichtungen für persönliche Homepages
Das Rechenzentrum
stellt auch technische Einrichtungen für die Bereitstellung persönlicher
Homepages zur Verfügung. Diese können auch auf den nach §
3 zugelassenen weiteren technischen Einrichtungen bereitgehalten werden.
§ 7 Informationsbereitsellung in persönlichen Homepages
(1) Persönliche
Homepages erhalten:
- Alle Mitglieder
der Universität Freiburg
- der Allgemeine Studierendenausschuß (AStA), die Fachschaften und
die anerkannten studentischen Gemeinschaften
- der Universität nahestehende Einrichtungen soweit die Erlaubnis
hierzu vom Rektorat erteilt wurde.
Die Bereitstellung
von Informationen zu gewerblichen Zwecken ist nicht gestattet.
(2) Anträge für
persönliche Homepages auf den Servern des Universitätsrechenzentrums
sind an dieses zu richten. Anträge für persönliche Homepages
auf dezentralen Servern können nur von Mitgliedern der Einrichtungen
und deren Organe gestellt werde, die für den Betrieb dieser Server
zuständig sind. Die Anträge sind an diese Stellen zu richten.
(3) Verantwortlichkeiten
für persönliche Homepages:
Der Antragsteller für die persönliche Homepage trägt die
Verantwortung für die darin bereitgestellten Informationen. Diese
Eigenverantwortung dokumentiert sich in der alleinigen Schreibberechtigung
für den Inhaltsbereich, die durch ein Passwort geschützt wird.
Für die zentralen
Server ist das Rechenzentrum, für die dezentralen Server ist der
dafür verantwortliche Dekan bzw. Leiter der Einrichtung oder der
von diesem Beauftragte befugt, die Sperrung oder Löschung unzulässiger
Einträge in persönlichen Homepages anzuordnen bzw. vorzunehmen.
In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat im Rahmen der Rechtsaufsicht.
§ 8 Pflichten der Informationsanbieter
(1) Die für die
Einstellung einer Information Verantwortlichen haben bei den Informationseinträgen
die geltenden allgemeinen Gesetze zu beachten, vor allem darauf zu achten,
dass die Vorschriften des Teledienstegesetzes, des Strafgesetzbuches,
des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften,
die Bestimmungen des Presse- und Urheberrechts (z.B. Copyrights), wettbewerbsrechtliche
Bestimmungen, die Rechte am eigenen Bild und die datenschutzrechtlichen
Vorschriften eingehalten werden.
Die Verantwortung
umfasst auch die Pflicht, im Falle von Verstößen gegen die
geltenden Gesetze oder gegen die Bestimmungen dieser Satzung Maßnahmen
zur Aufklärung und Abhilfe, insbesondere zur Löschung rechtlich
unzulässiger Einträge zu treffen. Das Rektorat als Gesamtverantwortlicher
für das Informationsangebot der Universität ist unverzüglich
über unzulässige Einträge oder vorgetragene Beanstandungen
zu unterrichten.
Eine Nutzung für
private kommerzielle Zwecke ist ausgeschlossen. Hinweise auf Firmen oder
Einträge, die unmittelbar auf kommerzielle Web-Seiten hinweisen,
sind nur zulässig, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung
der Dienstaufgaben der betreffenden Einrichtung notwendig bzw. angemessen
ist.
Verweise auf Unternehmen
im Rahmen der Darstellung von Forschungskooperationen sind nur insoweit
zulässig als sie sich auf die Forschungsförderung durch das
Unternehmen beziehen. Weitere Hinweise oder Verweise (Links) auf Webseiten
dieser Partner sind nur zulässig, wenn dies zur ordnungsgemäßen
Erfüllung der Dienstaufgaben der betreffenden Einrichtung notwendig
bzw. angemessen ist.
Werbung auf Universitätsseiten
ist nur nach Genehmigung durch das Rektorat bzw. durch die von ihm beauftragte
Stabsstelle Kommunikation und Presse möglich.
(2) Der Rektor kann
im Rahmen seiner Verantwortlichkeit gemäß § 5 Abs. 1 und
2 Teledienstegesetzes die Sperrung oder Löschung unzulässiger
Einträge im Informationsangebot der Universität und in den persönlichen
Homepages anordnen und durch den jeweiligen Verantwortlichen nach §
2 dieser Satzung oder durch das Universitätsrechenzentrum durchführen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.*
* Anmerkung: Mit der Verabschiedung der Satzung wird noch in diesem Jahr
gerechnet
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