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Satzung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg über die Benutzung von Informationsangeboten auf elektronischen Anlagen (Informationsangeboteordnung/IAO)

Gemäß § 7 Abs. 2 Universitätsgesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 10.01.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.1999 hat der Senat der Universität Freiburg am ............ die folgende Satzung erlassen. Die Satzung wurde gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 Universitätsgesetz dem Wissenschaftsministerium angezeigt.

§ 1 Geltungsbereich

Die Regelungen der vorliegenden Satzung gelten für das auf Rechnern des Universitätsrechenzentrums, der Fakultäten, Einrichtungen und der Universitätsbibliothek bereitgehaltene, offiziell zugängliche Informationsangebot der Universität Freiburg.

§ 2 Verantwortlichkeiten

(1) Der Rektor trägt die Gesamtverantwortung für die Informationen gemäß § 1.

(2) Ungeachtet der Gesamtverantwortung des Rektors trägt der jeweilige Dekan einer Fakultät im Rahmen seiner Dienstaufsicht die Verantwortung für die Informationen von Einrichtungen oder Fachschaften seiner Fakultät im Informationsangebot der Universität gemäß § 1.

Die Einstellung von Informationen und deren Änderungen erfolgen eigenverantwortlich durch den Leiter/die Leiterin der wissenschaftlichen Einrichtung bzw. den für die Information Verantwortlichen.

(3) Für universitäre Einrichtungen, die nicht einer Fakultät zugeordnet sind sowie Sonderforschungsbereiche, die Informationen im Informationsangebot der Universität bereitstellen, sind die Leiter der betreffenden Einrichtungen verantwortlich.

(4) Die Verantwortung für die Informationsbereitstellung im Informationsangebot gemäß § 1 durch den AStA obliegt dem Vorsitzenden des Senats.

(5) Bestellen die nach den Absätzen 1 - 4 für die Information Verantwortlichen einen oder mehrere Informationsadministratoren zur Einstellung von Informationen, so entbindet sie dies nicht von ihrer Aufsichtsverantwortung.


§ 3 Technische Einrichtungen

Das Universitätsrechenzentrum stellt zentral technische Einrichtungen für das Informationsangebot der Universität zur Verfügung. Darüber hinaus können auch die Fakultäten, die Einrichtungen der Universität, die Sonderforschungsbereiche und Forschungsschwerpunkte bei Bedarf technische Einrichtungen für das Informationsangebot bereitstellen. Dies bedarf jedoch der vorherigen Anmeldung beim Universitätsrechenzentrum.

§ 4 Zuständigkeiten und Umfang des Angebots der Universität

(1) Berechtigt zur Informationsbereitstellung sind:

- das Rektorat, der Senat und der Universitätsrat
- die Fakultäten
- die Einrichtungen der Universität sowie die Sonderforschungsbereiche und For- schungsschwerpunkte
- der allgemeine Studierendenausschuß (AStA) und die Fachschaften
- die vom Webmaster der Universität zugelassenen studentischen Gemeinschaften

(2) Befugnis zur Informationsbereitstellung

Die in § 1 genannten Berechtigten sind zur Informationsbereitstellung nur im Rahmen ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre, Dienstleistung und Verwaltung sowie in der Aus- und Weiterbildung und des Technologietransfers befugt.

Der AStA und die Fachschaften sind nur zur Informationsbereitstellung im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach dem Universitätsgesetz berechtigt Informationen einzustellen.

Informationsbereitstellungen von Universitätsmitgliedern privater oder gewerblicher Natur sind nicht zulässig.

(3) Verfahren der Zulassung:
Informationen im Rahmen des Informationsangebotes der Universität dürfen nur nach vorheriger Anmeldung beim Universitätsrechenzentrum bereitgestellt werden. Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

- Name, Telefon-Nr., e-mail-Adresse, der für die Beiträge zum Informationsangebot direkt verantwortlichen Personen und
falls die Beiträge auf Servern der jeweiligen Einrichtungen bereitgehalten werden zusätzlich:
- Name, Tel-Nr., e-mail-Adresse, der für den Betrieb des/der Server verantwortlichen Person
- Rechnername, bzw. Institutsadresse oder DNS-Eintrag des/der Server.

Die Anmeldungen sind von den Leitern der betreffenden Universitätseinrichtungen an das Rechenzentrum zu richten.

Anmeldungen von Fachschaften sind über den Dekan der jewewiligen Fakultät an das Rechenzentrum zu richten.

Der Rektor hat das Recht, im Zweifelsfall über die Anmeldungen zu entscheiden.


§ 5 Publikationskodex

Das Rektorat regelt im Rahmen seines Rechts zur Außendarstellung der Universität und zum Zwecke eines einheitlichen Erscheinungsbildes durch einen Publikationskodex die formale und inhaltliche Struktur der Informationsbereitstellung im Informationsangebot der Universität. Zuständig für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist die Stabsstelle Kommunikation und Presse. Alle Organe, Einrichtungen und Institute der Universität sind zur Einhaltung dieses Kodexes verpflichtet.


§ 6 Technische Einrichtungen für persönliche Homepages

Das Rechenzentrum stellt auch technische Einrichtungen für die Bereitstellung persönlicher Homepages zur Verfügung. Diese können auch auf den nach § 3 zugelassenen weiteren technischen Einrichtungen bereitgehalten werden.


§ 7 Informationsbereitsellung in persönlichen Homepages

(1) Persönliche Homepages erhalten:

- Alle Mitglieder der Universität Freiburg
- der Allgemeine Studierendenausschuß (AStA), die Fachschaften und die anerkannten studentischen Gemeinschaften
- der Universität nahestehende Einrichtungen soweit die Erlaubnis hierzu vom Rektorat erteilt wurde.

Die Bereitstellung von Informationen zu gewerblichen Zwecken ist nicht gestattet.

(2) Anträge für persönliche Homepages auf den Servern des Universitätsrechenzentrums sind an dieses zu richten. Anträge für persönliche Homepages auf dezentralen Servern können nur von Mitgliedern der Einrichtungen und deren Organe gestellt werde, die für den Betrieb dieser Server zuständig sind. Die Anträge sind an diese Stellen zu richten.

(3) Verantwortlichkeiten für persönliche Homepages:
Der Antragsteller für die persönliche Homepage trägt die Verantwortung für die darin bereitgestellten Informationen. Diese Eigenverantwortung dokumentiert sich in der alleinigen Schreibberechtigung für den Inhaltsbereich, die durch ein Passwort geschützt wird.

Für die zentralen Server ist das Rechenzentrum, für die dezentralen Server ist der dafür verantwortliche Dekan bzw. Leiter der Einrichtung oder der von diesem Beauftragte befugt, die Sperrung oder Löschung unzulässiger Einträge in persönlichen Homepages anzuordnen bzw. vorzunehmen. In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat im Rahmen der Rechtsaufsicht.


§ 8 Pflichten der Informationsanbieter

(1) Die für die Einstellung einer Information Verantwortlichen haben bei den Informationseinträgen die geltenden allgemeinen Gesetze zu beachten, vor allem darauf zu achten, dass die Vorschriften des Teledienstegesetzes, des Strafgesetzbuches, des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, die Bestimmungen des Presse- und Urheberrechts (z.B. Copyrights), wettbewerbsrechtliche Bestimmungen, die Rechte am eigenen Bild und die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Die Verantwortung umfasst auch die Pflicht, im Falle von Verstößen gegen die geltenden Gesetze oder gegen die Bestimmungen dieser Satzung Maßnahmen zur Aufklärung und Abhilfe, insbesondere zur Löschung rechtlich unzulässiger Einträge zu treffen. Das Rektorat als Gesamtverantwortlicher für das Informationsangebot der Universität ist unverzüglich über unzulässige Einträge oder vorgetragene Beanstandungen zu unterrichten.

Eine Nutzung für private kommerzielle Zwecke ist ausgeschlossen. Hinweise auf Firmen oder Einträge, die unmittelbar auf kommerzielle Web-Seiten hinweisen, sind nur zulässig, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstaufgaben der betreffenden Einrichtung notwendig bzw. angemessen ist.

Verweise auf Unternehmen im Rahmen der Darstellung von Forschungskooperationen sind nur insoweit zulässig als sie sich auf die Forschungsförderung durch das Unternehmen beziehen. Weitere Hinweise oder Verweise (Links) auf Webseiten dieser Partner sind nur zulässig, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstaufgaben der betreffenden Einrichtung notwendig bzw. angemessen ist.

Werbung auf Universitätsseiten ist nur nach Genehmigung durch das Rektorat bzw. durch die von ihm beauftragte Stabsstelle Kommunikation und Presse möglich.

(2) Der Rektor kann im Rahmen seiner Verantwortlichkeit gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Teledienstegesetzes die Sperrung oder Löschung unzulässiger Einträge im Informationsangebot der Universität und in den persönlichen Homepages anordnen und durch den jeweiligen Verantwortlichen nach § 2 dieser Satzung oder durch das Universitätsrechenzentrum durchführen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.*

 

* Anmerkung: Mit der Verabschiedung der Satzung wird noch in diesem Jahr gerechnet

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